Verein für
Schwarzwälder Schweißhunde eV
Satzung
§ 1
Zweck, Sitz, Geschäftsjahr
Der „Verein für Schwarzwälder Schweißhunde“, mit Sitz in 71546 Aspach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Zwecke des Vereins sind:
- die konsequente Ursprungs- und Auslesezucht unserer Schweißhunderasse. Ziel ist der leistungsstarke Nachsuchenspezialist für Nieder- und Hochwildreviere.
Unser oberster Grundsatz ist dabei der Tierschutzgedanke.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
- die Abhaltung von Leistungsprüfungen,
- die Abhaltung von Formwertprüfungen und Zuchtschauen,
- Aufbau eines Prüfungswesens durch Ausbildung von Formwert- und Leistungsrichtern,
- die Führung eines Zuchtbuches und die Einhaltung einheitlicher Rassekennzeichen,
- die Aus- und Fortbildung von Hundeführern,
- eine vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Organe des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Uneigennutz
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Mitglieder
Der Verein hat aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder.
Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins teilt und seine Satzung anerkennt.
Ehrenmitglieder ernennt die Hauptversammlung für besondere Verdienste um die Belange des Vereins.
Die Mitgliederaufnahme erfolgt durch Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Vorstandschaft steht das Recht zu, ohne Angaben von Gründen einen Aufnahmeantrag abzulehnen und Mitglieder auszuschließen, die ihre bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder in vereinsschädigender Weise tätig waren.
Den aktiven Mitgliedern steht nach Maßgabe der Satzung das Wahlrecht zu, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Austritt ist der Vereinsleitung spätestens zum 01. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird entsprechend des Finanzbedarfes von der Hauptversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils während der ersten Januarhälfte oder bei Neumitgliedschaften innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung der Vereinsunterlagen zu bezahlen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Vorstandschaft
- Hauptversammlung
§ 8
Vorstand
Vorstand ist der Vorsitzende.
Der Vorsitzende wird für die Dauer von 3 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Für die Wahl genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Durchführung der Vorstandswahl ist durch die Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen.
D er Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Wesentliche Entscheidungen sind in der Vorstandschaft mit Stimmenmehrheit zu treffen.
§ 9
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus :
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Zuchtwart
- dem Prüfungsobmann
- dem Kassier
- dem Schriftführer
Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, wovon einer der Vorsitzende oder in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandschaft wird, ebenso wie der Vorstand, für die Dauer von 3 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Für die Wahl genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Durchführung der Wahl erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Auf Antrag eines einzigen Wahlberechtigten hat eine geheime Wahl stattzufinden.
§ 10
Ersatzlos gestrichen
§ 11
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer einmonatigen Frist, einberufen. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Ihr wird vorgetragen:
- der Jahresbericht des Vorsitzenden,
- die Berichte und Protokolle des Schriftführers,
- der Rechenschaftsbericht des Kassierers und der Bericht der Kassenprüfer,
- Bericht des Prüfungsobmanns,
- Bericht und Zuchtplanung des Zuchtwarts,
- Information über das aktuelle Vereinsgeschehen
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über:
- die Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Bestellung zweier Kassenprüfer,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und des Welpenpreises,
- die Annahme der eingebrachten Anträge der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über:
- die Änderung der Satzung
- die Änderung der Rassekennzeichen und der Zuchtbestimmungen,
- die Änderung der Prüfungsordnung.
Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Sitzungsverlauf. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben.
Aus besonderen Gründen kann der Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung verlangt.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen.
Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen, fällt automatisch an die Kinderkrebshilfe e.V. oder deren Rechtsnachfolger.
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